Statuten

Auszug aus der Satzung

§ 1 Name des Vereins

Der Schützenverein trägt den Namen

 „Schützenverein Salzbergen-Neumehringen e.V.“                                               

 

§ 2 Sitz des Vereins

Der Sitz des Vereins ist Salzbergen, Landkreis Emsland.

 

§ 3 Aufgabenteilung

Sinn und Zweck des Schützenverein sind Pflege des heimatlichen Brauchtums und des Schießsports sowie die Aufrechterhaltung des vaterländischen Gedankens. Ehrenpflicht des Vereins ist es, das Andenken der Gefallenen und Vermissten aller Kriege zu bewahren.

 

§ 4 Vereinsgebiet

Vereinsgebiet ist der Salzbergener Bereich zwischen der Ems und der Bundesbahn Rheine-Emden, das „Lütkefeld“ und Neumehringen.

 

§ 5 Mitgliedschaft

1.) Mitglieder können alle Personen werden, die ihren Wohnsitz im Vereinsgebiet haben, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

2.) Mit dem Wohnortwechsel aus dem Vereinsgebiet heraus erlischt nicht automatisch die Mitgliedschaft.

 

3.) Auswärtige, die Mitglied werden möchten, können aufgenommen werden, wenn sie persönliche Beziehungen zum Verein zeigen und großes Interesse an den Zielen der Geschaft beweisen.

 

§ 6 Ehrenmitglieder

Alle Mitglieder, die das 70.Lebensjahr vollendet haben und eine fünfjährige Mitgliedschaft nachweisen können, werden automatisch Ehrenmitglied.

 

§ 7 Aufnahme

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

1.) durch Tod

2.) durch schriftlich eingereichte Austrittserklärung

3.) durch Ausschluss

 

§ 9 Ausschluss

1.) Ausgeschlossen werden kann

     a) wer das Ansehen des Vereins schädigt

     b) wer satzungsgemäß begründeten Beschlüssen des Vorstandes nicht Folge leistet

     c) wer den Interessen des Vereins zuwiderhandelt

     d) wer mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand ist.

2.) Ein Ausschluss unter den Voraussetzungen der Ziffer a) und 

     b) wird mit 2/3 Mehrheit in der Mitgliederversammlung ent-

     schieden. Ausschlüsse nach Ziffer c) und d) trifft der

     Vorstand, ebenfalls mit 2/3 Mehrheit.

 

§ 10 Beiträge und Gebühren

1.) Die Höhe des Jahresbeitrages wird jährlich von der Generalversammlung neu festgesetzt.

4.) Eintrittspreise für besondere Feste werden auf der Generalversammlung festgesetzt.

5.) Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

6.) Die Verpflichtung zur Beitragszahlung erlischt drei Monate nach Eingang der Austrittserklärung.

 

§ 13 Organe des Vereins

Organe des Schützenvereines sind:

1.) der Vorstand,

2.) der erweiterte Vorstand,

3.) die Mitgliederversammlung

 

§ 18 Die Mitgliederversammlung

1.) Einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung (Generalversammlung) durchzuführen. Sie muss durch Anschläge mit Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher  bekannt gegeben werden.

 

2.) Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre einen neuen Vorstand. Zur Vorstandswahl beruft die Versammlung einen Wahlleiter.

Die Wahl des engen udn erweiterten Vorstandes erfolgt in offener Abstimmung, sofern keine geheime Abstimmung verlangt wird.

 

§ 23 Königschießen

1.) Schießerlaubnis haben alle Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben. Den Königsschuss abgeben können nur Mitglieder ab 21 Jahren mit mindestens einjähriger Vereinszugehörigkeit. Ein Mitglied kann frühestens nach 5 Jahren ein weiteres Mal den Königsschuss abgeben.

 

2.) Grundsätzlich wird auf einen Vogel geschossen. Wer den Vogel abschießt, ist König.

 

3.) Verzichtet das Mitglied, das den Vogel abgeschossen hat, auf  die Königswürde, wird der Vogel wieder aufgesetzt und das Königsschießen wird von neuem begonnen. Der Verzicht auf die Königswürde kostet ein Fass von 50 lt. Bier.

 

4). Beim Königsschießen wird ein Schussgeld von 0,50 EURO erhoben.

 

§ 24 Verpflichtungen des Königs

Der König lädt auf der Mitgleiderversammlung zum Verzehr von 50 lt.Bier ein. Die Kosten tragen König und Verein im Verhältnis 50 : 50.

 

§ 26 Verpflichtungen des Vereins

1.) Der Verein lädt den König mit seinem Gefolge zum Essen im Vereinslokal ein. Die Kosten trägt die Vereinskasse.

 

§ 27 Grenzen des Festzuges

1.) Der Festzug zum Ausholen des Königs kann innerhalb des Vereinsgebietes Neumehringen durchgeführt werden.

 

2.) Durch den Vorstand können aus gegebenen Anlass u.a. bei schlechtem Wetter, Umzugsverkürzungen durchgeführt werden.

 

§ 28 Königsgeld

1.) Der Verein zahlt dem König zur Gestaltung des Festes ein Königsgeld.

2.) Die Höhe des Königsgeldes wird jährlich auf der Generalversammlung festgelegt.

 

§ 29 Verschiedene Anlässe

1.) Am Begräbnis eines Schützenbruders ist es Ehrensache aller Mitglieder, dem Kameraden das letzte Geleit zu geben. Die Vereinsfahne ist mitzuführen.

 

2.) Beim Sterbefall eines Mitglieds wird für die Angehörigen des Verstorbenen ein Sterbegeld von 200 EURO gezahlt..

 

Salzbergen, den 1.März 2023

© Schützenverein Salzbergen-Neumehringen