Auszug aus der Satzung des Schützenverein Salzbergen-Neumehringen e.V.
§1 |
§10 2.) Eintrittspreise für besondere Feste werden auf der Generalversammlung festgesetzt 3.) Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag 4.) Die Verpflichtungen zur Beitragszahlung erlischt drei Monate nach Eingang der Austrittserklärung |
§2 |
§13 |
§3 |
§18 2.) Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre einen neuen Vorstand. Zur Vorstandswahl beruft die Versammlung einen Wahlleiter. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in offener Abstimmung, sofern keine geheime Abstimmung verlangt wird. |
§4 |
§23 2.) Grundsätzlich wird auf einen Vogel geschossen. Wer den Vogel abschießt, ist König. 3.) Verzichtet das Mitglied, das den Vogel abgeschossen hat, auf die Königswürde, wird der Vogel wieder aufgesetzt und das Königsschießen wird von neuem begonnen. Der Verzicht auf die Königswürde kostet ein Faß von 50 Liter Bier. 4.) Beim Königsschießen wird ein Schussgeld von 0,5 Euro erhoben. |
§5 1. Mitglieder können alle Personen werden, die Ihren Wohnsitz im Vereinsgebiet haben, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2. Mit dem Wohnortwechsel aus dem Vereinsgebiet heraus erlischt nicht automatisch die Mitgliedschaft 3. Auswärtige, die Mitglied werden möchten, können aufgenommen werden, wenn sie persönliche Beziehungen zum Verein zeigen und großes Interesse an den Zielen der Gemeinschaft beweisen. |
§24 |
§6 |
§26 2.) Zum Gefolge des Königs gehören: a) der 1. Vorsitzende, b) der 2. Vorsitzende, c) der alte König, d) der Oberst, e) die beiden Adjudanten, f) der Feldwebel und Unteroffizier, g) vier Mann Wache. |
§7 |
§27 1.) Der Festzug zum Ausholen des Königs kann innerhalb des Vereinsgebietes Neumehringen durchgeführt werden 2.) Durch den Vorstand können aus gegebenem Anlass u.a. bei schlechtem Wetter, Umzugsverkürzungen durchgeführt werden. |
§8 1.) durch Tod 2.) durch schriftlich eingereichte Austrittserklärung 3.) durch Ausschluss |
§28 2.) Die Höhe des Königsgeldes wird jährlich auf der Generalversammlung festgelegt. |
§9 a) wer das Ansehen des Vereins schädigt 2.) Ein Ausschluss unter den Voraussetzungen der Ziffer a) und b) wird mit 2/3 Mehrheit in der Mitgliederversammlung entschieden. Ausschlüsse nach Ziffer c) und d) trifft der Vorstand ebenfalls mit 2/3 Mehrheit. |
§29 2.) Beim Sterbefall eines Mitglieds wird für die Angehörigen des Verstorbenen ein Sterbegeld in Höhe von 200 Euro gezahlt. |
Salzbergen, im Mai 2024