Statuten

Auszug aus der Satzung des Schützenverein Salzbergen-Neumehringen e.V.

 

§1
Name des Vereins
Der Schützenverein trägt den Namen „Schützenverein Salzbergen-Neumehringen e.V.“

§10
Beiträge und Gebühren
1.) Die Höhe des Jahresbeitrages wird jährlich von der Generalversammlung neu festgesetzt.

2.) Eintrittspreise für besondere Feste werden auf der Generalversammlung festgesetzt

3.) Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag

4.) Die Verpflichtungen zur Beitragszahlung erlischt drei Monate nach Eingang der Austrittserklärung

§2
Sitz des Vereins
Der Sitz des Vereins ist Salzbergen, Kreis Emsland

§13
Organe des Schützenvereins sind:
1.) der Vorstand,
2.) der erweiterte Vorstand
3.) die Mitgliederversammlung

§3
Aufgabenteilung
Sinn und Zweck des Schützenvereins sind Pflege des heimatlichen Brauchtums und des Schießsports sowie die Aufrechthaltung des Vaterländischen Gedankens. Ehrenpflicht des Vereins ist es, das Andenken der Gefallenen und Vermissten aller Kriege zu bewahren.

§18
Die Mitgliederversammlung
1.)Einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung (Generalversammlung) durchzuführen. Sie muss durch Anschläge mit Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher bekannt gegeben werden.

2.) Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre einen neuen Vorstand. Zur Vorstandswahl beruft die Versammlung einen Wahlleiter. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in offener Abstimmung, sofern keine geheime Abstimmung verlangt wird.

§4
Vereinsgebiet
Vereinsgebiet ist der Salzbergener Bereich zwischen der Ems und der Bundesbahn Rheine-Emden, das „Lütkefeld“ und Neumehringen.

§23
Königschießen
1.)Schießerlaubnis haben alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Den Königsschuss abgeben können nur Mitglieder ab 21 Jahren mit mindestens einjähriger Vereinszugehörigkeit. Ein Mitglied kann frühestens nach 5 Jahren ein weiteres Mal den Königsschuss abgeben.

2.) Grundsätzlich wird auf einen Vogel geschossen. Wer den Vogel abschießt, ist König.

3.) Verzichtet das Mitglied, das den Vogel abgeschossen hat, auf die Königswürde, wird der Vogel wieder aufgesetzt und das Königsschießen wird von neuem begonnen. Der Verzicht auf die Königswürde kostet ein Faß von 50 Liter Bier.

4.) Beim Königsschießen wird ein Schussgeld von 0,5 Euro erhoben.

§5
Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle Personen werden, die Ihren Wohnsitz im Vereinsgebiet haben, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.    

2. Mit dem Wohnortwechsel aus dem Vereinsgebiet heraus erlischt nicht automatisch die Mitgliedschaft

3. Auswärtige, die Mitglied werden möchten, können aufgenommen werden, wenn sie persönliche Beziehungen zum Verein zeigen und großes Interesse an den Zielen der Gemeinschaft beweisen.

§24
Verpflichtungen des Königs
Der König lädt zum Verzehr von 50 Liter Bier ein. Die Kosten tragen König und Verein im Verhältnis 50 : 50.

§6
Ehrenmitglieder
Alle Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und eine fünfjährige Mitgliedschaft nachweisen können, werden automatisch Ehrenmitglied.

§26
Verpflichtungen des Vereins
1.) Der Verein lädt den König mit seinem Gefolge zum Essen im Vereinslokal ein. Die Kosten trägt die Vereinskasse.

2.) Zum Gefolge des Königs gehören: a) der 1. Vorsitzende, b) der 2. Vorsitzende, c) der alte König, d) der Oberst, e) die beiden Adjudanten, f) der Feldwebel und Unteroffizier, g) vier Mann Wache.

§7
Aufnahme
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder mündlich an den Vorstand zu richten.

§27
Grenzen des Festzuges

1.) Der Festzug zum Ausholen des Königs kann innerhalb des Vereinsgebietes Neumehringen durchgeführt werden

2.) Durch den Vorstand können aus gegebenem Anlass u.a. bei schlechtem Wetter, Umzugsverkürzungen durchgeführt werden.

§8
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt

1.) durch Tod

2.) durch schriftlich eingereichte Austrittserklärung

3.) durch Ausschluss

§28
Königsgeld
1.) Der Verein zahlt dem König zur Gestaltung des Festes ein Königsgeld.

2.) Die Höhe des Königsgeldes wird jährlich auf der Generalversammlung festgelegt.

§9
Ausschluss
1.) Ausgeschlossen werden kann

     a) wer das Ansehen des Vereins schädigt  
     b) wer satzungsgemäß begründeten Beschlüssen des Vorstandes nicht Folge leistet
     c) wer den Interessen des Vereins zuwiderhandelt
     d) wer mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand ist

2.) Ein Ausschluss unter den Voraussetzungen der Ziffer a) und b) wird mit 2/3 Mehrheit in der Mitgliederversammlung entschieden. Ausschlüsse nach Ziffer c) und d) trifft der Vorstand ebenfalls mit 2/3 Mehrheit.

§29
Verschiedene Anlässe
1.) Am Begräbnis eines Schützenbruders ist es Ehrensache aller Mitglieder, den Kameraden das letzte Geleit zu geben. Die Vereinsfahne ist mitzuführen.

2.) Beim Sterbefall eines Mitglieds wird für die Angehörigen des Verstorbenen ein Sterbegeld in Höhe von 200 Euro gezahlt.

Salzbergen, im Mai 2024

 

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.